Satzung des „Colloquium Nephrologicum Thüringen e.V.“

Vorbemerkung

Der sprachlichen Klarheit halber werden nachfolgend ausschließlich grammatische Pluralformen männlichen Geschlechts verwendet. Dieser Sprachgebrauch schließt natürliche weibliche und männliche Personen gleichermaßen und gleichberechtigt ein.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Colloquium Nephrologicum Thüringen“. Der Sitz des Vereins ist Erfurt. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt unter der Registernummer VR 2096 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein „Colloquium Nephrologicum Thüringen e.V.“ ist ein Zusammenschluss nephrologisch tätiger Ärzte. Der Verein dient der gemeinsamen Interessenvertretung nephrologisch tätiger Ärzte und gibt sich folgende Ziele:

  • Förderung der Weiterbildung, des Erfahrungsaustausches und der kollegialen Zusammenarbeit nephrologisch tätiger Ärzte, die Patienten mit akuten und chronischen Nieren- und Bluthochdruckerkrankungen betreuen, terminal niereninsuffiziente Patienten mit Nierenersatztherapieverfahren in Form der Hämodialyse, Peritonealdialyse und Nierentransplantation behandeln und sonstige Extrakorporaltherapien durchführen.
  • Förderung des Informationsaustausches zwischen nephrologisch arbeitenden Kliniken und nephrologischen Praxen sowie institutionellen Anbietern nephrologischer Leistungen über medizinische, technische und organisatorische Probleme.
  • Förderung der Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung für Ärzte, Pflege- und Hilfspersonal sowie technisches Personal auf allen Gebieten der Nephrologie.
  • Meinungsaustausch und Kooperation mit Patientenverbänden und Selbsthilfegruppen.
  • Öffentlichkeitsarbeit insbesondere auf dem Gebiet der Prävention und Progressionshemmung von Nieren- und Hochdruckerkrankungen sowie auf dem Gebiet der Organspende.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein „Colloquium Nephrologicum Thüringen e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in deren jeweils gültiger Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Ordentliche Mitglieder können Ärzte werden, die auf dem Gebiet der Nephrologie und/oder Nierenersatztherapie ärztlich tätig sind. Ärzte, die Mitglied des „Colloquium Nephrologicum Thüringen e.V.“ werden möchten, richten ein formloses schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung Teilnahme-, Beratungs- und Stimmrecht.
  • Außerordentliche Mitglieder können Körperschaften sowie juristische und andere als unter Buchstabe A genannte natürliche Personen werden, die den Vereinszweck fördern. Außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Teilnahme- und Beratungsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
  • Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitgliedschaften beschließen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliedersammlung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen wird.

Über Fälligkeit und Zahlungsweise fasst der Vorstand einen gesonderten Beschluss.

Für außerordentliche Mitglieder besteht keine Beitragspflicht.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod des Mitglieds;
  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand;
  • durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Modalitäten des Ausschlussverfahrens werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Beendet ein ordentliches Mitglied seine ärztliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Nephrologie, so wandelt sich seine ordentliche Mitgliedschaft im nachfolgenden Geschäftsjahr automatisch in eine außerordentliche Mitgliedschaft um.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • dem Vorsitzenden,
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden und
  • dem Schriftführer, der zugleich als Schatzmeister das Vermögen des Vereins verwaltet.
  • Der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Schriftführer/Schatzmeister werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Geschäftsjahren in getrennten Wahlgängen aus den Reihen der Mitglieder in geheimer und schriftlicher Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält; erforderlichenfalls ist der Wahlgang zu wiederholen. Ist ein dritter Wahlgang erforderlich, entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  • Der Vorstand fasst seine eigenen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zu jeder Beschlussfassung müssen mindestens 3 (drei) Vorstandsmitglieder anwesend sein. Kommt eine solche Mehrheit bei gerader Anzahl von Vorstandsmitgliedern nicht zustande, so zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
  • Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung und verwaltet das Vereinsvermögen.
  • Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sind berechtigt, den Verein im Sinne der § 26 BGB im Außenverhältnis allein zu vertreten.
  • Der Vorstand erstellt einen Jahrestätigkeitsbericht des Vereins sowie einen Jahresabschluss und vertritt diese Dokumente vor der Mitgliederversammlung.
  • Vorstandsbeschlüsse werden schriftlich dokumentiert und auf Verlangen jedem Mitglied zur Einsichtnahme vorgelegt. Der Vorstand informiert die Mitglieder laufend in geeigneter Weise mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Geschäftsjahr vom Vorstand einberufen. Zusätzliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern oder wenn 30 v.H. der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Die Einladung muss Angaben zur Tagesordnung enthalten.
  • Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit bei offener Abstimmung gefasst, sofern für den jeweiligen Abstimmungsgang vorher nichts anderes beschlossen wurde. Bei Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von mindestens 50% (fünfzig) der Mitglieder erforderlich, von denen eine Dreiviertelmehrheit der Satzungsänderung zustimmen muss.

Die Mitgliederversammlung

  • wählt den Vorstand
  • beschließt über Satzungsänderungen
  • setzt die Jahresbeiträge fest
  • prüft die Kassenführung des Vorstandes und entlastet denselben.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder in schriftlicher und geheimer Abstimmung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Interessengemeinschaft der Dialysepatienten und Nierentransplantierten in Thüringen e.V. bzw. dessen jeweilige juristische Nachfolgeperson. Besteht dieser Patientenverband nicht mehr oder wird die Annahme des Vereinsvermögens ausgeschlagen, so tritt an dessen Stelle eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Nephrologie zu verwenden hat.

Erfurt, den 3. Mai 2008